Die Möglichkeit, eine (nachträgliche) Gesundheitsverschlechterung im Rahmen des Verfahrens gegen den eine GdB-Erhöhung versagenden Bescheid geltend zu machen, entfällt nicht durch die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Neufeststellungsverfahrens.
Beide Verfahren sind eigenständig und schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich funktions- und bereichsspezifisch (vgl BSG vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 26).
Thüringer Landessozialgericht 5. Senat
19.04.2022
L 5 SB 1045/21 B